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   BVerfG, 16.04.2002 - 1 BvR 279/02   

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https://dejure.org/2002,2344
BVerfG, 16.04.2002 - 1 BvR 279/02 (https://dejure.org/2002,2344)
BVerfG, Entscheidung vom 16.04.2002 - 1 BvR 279/02 (https://dejure.org/2002,2344)
BVerfG, Entscheidung vom 16. April 2002 - 1 BvR 279/02 (https://dejure.org/2002,2344)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten in Sachsen-Anhalt verstößt nicht gegen das Elternrecht aus GG Art 6 Abs 2 - Erziehungsrecht und Erziehungsverantwortung der Eltern dem Erziehungsauftrag des Staates gleichgeordnet

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Einführung der Grundschule - Sachsen-Anhalt - Feste Öffnungszeiten - Integratives Modell - Religionsunterricht - Lebenskundeunterricht

  • Judicialis

    BVerfGG § 93 a Abs. 2; ; GG Art. 7 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundschulen - Grundschule mit festen Öffnungszeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen längere Grundschule in Sachsen-Anhalt

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen längere Grundschule in Sachsen-Anhalt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 971
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2002 - 1 BvR 279/02
    Die dafür notwendige Abgrenzung von elterlichem Erziehungsrecht und staatlichem Erziehungsauftrag ist Aufgabe des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 98, 218 m.w.N.).

    Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen (vgl. BVerfGE 98, 218 ).

    Speziell in Bezug auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist von Bedeutung, ob die Grenzen im Spannungsfeld zwischen dem Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates und dem elterlichen Erziehungsrecht in substantieller Hinsicht zu Lasten des Elternrechts verschoben werden (vgl. BVerfGE 98, 218 ).

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2002 - 1 BvR 279/02
    Der Umstand, dass sich der Staat einer "Bewirtschaftung des Begabungspotentials" zu enthalten hat (vgl. BVerfGE 34, 165 ), bedeutet nicht, dass er im Rahmen der Schulaufsicht nicht auf Erkenntnisse der pädagogischen Praxis reagieren dürfte.

    Zu diesem System gehört die von einem allgemeinen Konsens getragene "für alle gemeinsame Grundschule" von mindestens vier Jahren (vgl. BVerfGE 34, 165 ).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 15.01.2002 - LVG 9/01
    Auszug aus BVerfG, 16.04.2002 - 1 BvR 279/02
    unmittelbar gegen das Urteil des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 2002 - LVG 9/01 -,.
  • BVerfG, 31.07.2001 - 1 BvQ 32/01

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen sachsen-anhaltinisches

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2002 - 1 BvR 279/02
    Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit denen das In-Kraft-Treten dieser Regelungen verhindert werden sollte, blieben beim Landesverfassungsgericht und beim Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. Juli 2001, LKV 2001, S. 553) erfolglos.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2012 - 3d A 317/11

    Streikrecht für Beamte?

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 1 BvR 279/02 -, DVBl. 2002, 971; BVerwG, Urteil vom 30. November 2011 - 6 C 20.10 -, Städte- und Gemeinderat 2012, 29; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 19 A 590/08 -, juris.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2006 - 2 L 406/03

    Finanzhilfe für Ersatzschule

    Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern überlassen; dies gilt auch und gerade auf dem Gebiet des Schulwesens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.04.2002 - 1 BvR 279/02 -, DVBl 2002, 971; BVerwG, Urt. v. 13.01.1982 - 7 C 95/80 -, BVerwGE 64, 308, m. w. Nachw.).

    Ob und inwieweit Regelungen des parlamentarischen Gesetzgebers erforderlich sind, richtet sich dabei allgemein nach der Intensität, mit der die Grundrechte der Beteiligten durch die jeweilige Maßnahme betroffen sind (BVerfG, Beschl. v. 16.04.2002, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.06.2006 - 3 K 3/05

    Verordnung über Berufsbildende Schulen, hier: Normenkontrolle

    Seine Aufgabe ist es aber, auf der Grundlage der Ergebnisse der Bildungsforschung bildungspolitische Entscheidungen zu treffen und im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten ein Schulsystem bereitzustellen, das den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.04.2002 - 1 BvR 279/02 -, DVBl. 2002, 971).
  • VG Schleswig, 25.03.2009 - 9 A 7/09

    Schulrecht - Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs; Elternwille

    Dieser Auftrag ist dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet (BVerfG, Beschl. v. 16.04.2002 - 1 BvR 279/02 - DVBl 2002, 971; Urt. v. 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 - E 98, 218 ff. mwN).

    Die organisatorische Gliederung der Schule und die strukturellen Festlegungen des Ausbildungssystems, das inhaltliche und didaktische Programm der Lernvorgänge und das Setzen der Lernziele sowie die Entscheidung darüber, ob und wieweit diese Ziele von dem Schüler erreicht worden sind, gehören zu dem staatlichen Gestaltungsbereich (BVerfG, Urt. v. 09.02.1982 - 1 BvR 845/79 - E 59, 360 ff., Beschl. v. 16.04.2002 - 1 BvR 279/02 - DVBl 2002, 971).

  • OVG Thüringen, 14.04.2023 - 4 EO 191/23

    Verhältnis des elterlichen Rücktrittsrecht aus § 49 Abs. 2 Satz 1 SchulG TH 2003

    Dies entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Aufgabe des Gesetzgebers, elterliches Erziehungsrecht und den Erziehungsauftrag des Staates in einem "sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen" (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. April 2002 - 1 BvR 279/02 - Orientierungssatz 1a).

    Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang insbesondere unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 16. April 2002 (a. a. O.) ausführt, das Verwaltungsgericht habe dem elterlichen Recht aus § 49 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulG den Vorrang eingeräumt, verkennt er, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine konkretisierende Regelung des elterlichen Erziehungsrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG auf Gesetzesebene handelt und dass jegliche Verkürzung aus den o. g Gründen einer gesetzlichen Regelung bedürfte, mit der das Verhältnis von elterlichem Erziehungsrecht und Erziehungsauftrag des Staates neu austariert wird.

  • VG Koblenz, 07.03.2005 - 7 L 288/05

    Schulrecht, Sofortvollzug einer Anordnung, dass Eltern nur schriftlich informiert

    Neben diesem elterlichen Recht ist gleichgeordnet (siehe BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 1 BvR 273/02 -, DVBl. 2002, 971) der aus Art. 7 Abs. 1 GG sich ergebende staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag zu beachten.
  • VG Koblenz, 30.07.2004 - 7 L 2024/04

    Kein Schulbesuch an der König Fahad Akademie in Bonn bei längerem Aufenthalt in

    Der Staat muss dabei in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen so weit offen sein, wie es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 1 BvR 279/02 -).
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